g) Da es sich bei Art. 11 GBR um eine kommunale Norm mit selbständiger Bedeutung handelt, ist es vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie diese Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Die OLK legt nachvollziehbar dar, dass das Bauvorhaben in einer idyllischen Umgebung verwirklicht werden soll, wobei die Landschaft mit den für das Gesamtbild wichtigen Bäumen, die bestehenden Bauten sowie deren Zusammenwirken einen besonderen Schutz verdienen. Da sich die streitbetroffene Parzelle in der Bauzone befindet, darf diese zwar überbaut werden. Ein Bauprojekt muss dieser sensiblen Umgebung jedoch Rechnung tragen und sich den vorhandenen Bauten unterordnen.