zur zweiten Stützmauer ein freies Vorland von ca. 5 m Breite. Die OLK führt weiter aus, die ca. 6 m hohen Gebäude würden von der offenen Landschaft her die Sicht auf den Sockel und teilweise auf das Erdgeschoss des A.________ verdecken und besetzten den freien Hang davor. Wo eine terrassierte Hangsituation mit natürlichen Böschungen bestehe, solle eine ca. 17 m tiefe und 50 m lange künstliche Terrasse als Baugelände für drei aneinandergereihte Gebäude entstehen. Auf 2/3 der Länge (Häuser 2 und 9 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 10 BVR 2008 S. 117 E. 2b; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 9/10 N. 33a je mit weiteren Hinweisen