Das ISOS ist ein anderes Inventar im Sinne von Art. 13e BauV9. Es gilt für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und ist entsprechend bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 11 GBR des hier umstrittenen Projekts zu berücksichtigen.10