Daher müsse sowohl in Bezug auf das eingereichte Baugesuch als auch für eine allfällige Projektänderung der Bauabschlag in Aussicht gestellt werden. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 gewährte die Gemeinde dem Bauherrn nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte die Abschreibung des Geschäfts in Aussicht, sollte sie bis zur gesetzten Frist keine Rückmeldung erhalten. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin auf die Einreichung einer Projektänderung und hielt am bereits eingereichten Baugesuch ohne Projektänderung fest.3 Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 erteilte die Gemeinde Herzogenbuchsee ohne vorherige Publikation den Bauabschlag.