c) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Oppligen vom 7. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung