7/9 BVD 110/2019/194 Verkehrssicherheit, dem die Rechtsprechung ein grosses Interesse beimisst, und rechtfertigt die Einschränkung dieser Grundrechte auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit.20 p) Die geplante Plakatstelle ist nach dem Gesagten nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine ästhetische Beurteilung der Plakatstelle. 3. Kosten