o) Das Anbringen von Reklamen fällt unter die verfassungsmässigen Rechte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV19) und vorliegend auch der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Diese Grundrechte gelten aber nicht absolut, sondern können unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Mit Art. 6 SVG und Art. 95 ff. SSV besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der 18 Protokoll des Augenscheins, S. 3 19 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)