Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten ihres Bauvorhabens ableiten, denn massgebend ist die Verkehrssicherheit am Standort des Bauvorhabens. Möglicherweise besteht bei einigen dieser Reklamen aber noch ein gewisser Überprüfungsbedarf für die Gemeinde, zumal sie bei unfallträchtigen Verzweigungen stehen (siehe oben).