g) Die gegensätzlichen Beurteilungen des OIK II und der Kantonspolizei erklären sich (zumindest teilweise) damit, dass sie nicht auf das Gleiche fokussieren. Während der OIK den Schwerpunkt bei den geregelten Strassenverhältnissen setzt, beurteilt der Vertreter der Kantonspolizei vor allem das Verhalten der Verkehrsteilnehmenden in dieser Situation. Beides ist vorliegend zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit von Reklamen würde zu kurz greifen, wenn allein der Ausbaustandard der Strassen berücksichtigt würde. Massgebend sind alle massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls.11