e) Der OIK II hielt in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme fest, der Werbeträger befinde sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstandes zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse. Dem Plakatwerbeträger könne trotz des zu geringen Abstandes zur Strassenkreuzung zugestimmt werden.8 Am Augenschein erläuterte der Vertreter des OIK II, Reklamen in Knoten seien immer etwas heikel, weshalb eine genügende Distanz von Knotenpunkten erforderlich sei. Es gebe aber Situationen, in denen Ausnahmen gemacht werden könnten. Die Verkehrssituation sei im vorliegenden Bereich sehr gut geregelt und überschaubar. Die verschiedenen Verkehrsbeziehungen seien klar voneinander getrennt.