d) Das Bauvorhaben ist eine Strassenreklame im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG5 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff.