b) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV3 statuiere im Bereich von Kreuzungen nicht ein generelles Verbot von Reklamen. Jede Reklame beinhalte ein gewisses Ablenkungspotential, dies allein genüge aber nicht, um Strassenreklamen zu verbieten. Massgebend seien die jeweiligen Verhältnisse am interessierenden Standort. Das Vorhaben erschwere weder das Erkennen von Verkehrsteilnehmenden noch führe es zu einer Sichteinschränkung. Die Werbung richte sich nur an die vom Dorf herkommenden 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion