1/9 BVD 110/2019/194 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 25. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen; auf die Rechtsbegehren sei nicht einzutreten.