1. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juli 2019 bei der Gemeinde Oppligen ein Baugesuch ein für die Erstellung eines einseitigen, freistehenden und unbeleuchteten F12 Plakatwerbeträgers auf der Parzelle Oppligen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Der Standort der Plakatstelle befindet sich bei der Einmündung der G.________strasse in die Dorfstrasse (Kantonsstrasse). Die Gemeinde beurteilte das Vorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit und Ästhetik als nicht bewilligungsfähig. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 erteilte sie dem Vorhaben den Bauabschlag ohne Bekanntmachung.