Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/194 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oppligen, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 3629 Oppligen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oppligen vom 7. Oktober 2019 (Baugesuch Nr. 1910; Reklame) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juli 2019 bei der Gemeinde Oppligen ein Baugesuch ein für die Erstellung eines einseitigen, freistehenden und unbeleuchteten F12 Plakatwerbeträgers auf der Parzelle Oppligen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Der Standort der Plakatstelle befindet sich bei der Einmündung der G.________strasse in die Dorfstrasse (Kantonsstrasse). Die Gemeinde beurteilte das Vorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit und Ästhetik als nicht bewilligungsfähig. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 erteilte sie dem Vorhaben den Bauabschlag ohne Bekanntmachung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauabschlags vom 7. Oktober 2019 und die Rückweisung der Sache zwecks Publikation des Baugesuchs und Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. Eventuell sei die Publikation durch die Beschwerdeinstanz zu veranlassen und dem Vorhaben sei die Baubewilligung zu erteilen. 1/9 BVD 110/2019/194 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 25. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen; auf die Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. 4. Am 20. Februar 2020 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien sowie eines Vertreters des Tiefbauamts, Oberingenieurkreis II (TBA, OIK II), einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Das Rechtsamt ersuchte die Gemeinde in der Folge, die Unfallstatistik einzureichen. 5. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 18. März 2020 Stellung zum Augenscheinprotokoll, die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 23. März 2020. Am 26. März 2020 reichte die Gemeinde die Unfallstatistik der Kantonspolizei ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 14. April 2020 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2020 Gebrauch und hielten an ihren Standpunkten fest. 6. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie ist durch den Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verkehrssicherheit a) Die Plakatstelle ist bei der Verzweigung Dorfstrasse (Kantonsstrasse)/G.________strasse, im abgerundeten Mündungsbereich der G.________strasse geplant. Der Plakatträger soll so platziert werden, dass sich die Reklame an die Verkehrsteilnehmenden auf der Dorfstrasse richtet, die vom Dorf her kommend Richtung Kreisel (Südwesten) unterwegs sind. Auf der G.________strasse ist die Plakatstelle nur seitlich einsehbar. b) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV3 statuiere im Bereich von Kreuzungen nicht ein generelles Verbot von Reklamen. Jede Reklame beinhalte ein gewisses Ablenkungspotential, dies allein genüge aber nicht, um Strassenreklamen zu verbieten. Massgebend seien die jeweiligen Verhältnisse am interessierenden Standort. Das Vorhaben erschwere weder das Erkennen von Verkehrsteilnehmenden noch führe es zu einer Sichteinschränkung. Die Werbung richte sich nur an die vom Dorf herkommenden 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 2/9 BVD 110/2019/194 Verkehrsteilnehmenden, sei aus der Gegenrichtung aber nicht sichtbar. Die vorliegenden Strassen seien breit; die Verkehrsverhältnisse seien vollständig geregelt, einfach und übersichtlich. Die Höchstgeschwindigkeit auf der Dorfstrasse sei auf 50 km/h beschränkt, diejenige auf der G.________strasse auf 40 km/h. Die G.________strasse erschliesse nur wenige Liegenschaften. Bei der Ausfahrt der G.________strasse gebe es eine Einspurstrecke in der Strassenmitte und eine Verkehrsinsel als zusätzliche Sicherung. Gemäss OIK II sei von geringen Sicherheitsanforderungen auszugehen. Die Verkehrssicherheit werde durch den Werbeträger nicht beeinträchtigt. Im Dorf gebe es diverse Reklamen, unter anderem den doppelseitigen Plakatträger der Gemeinde, der bei der Ausfahrt vom Dorfplatz / Dorfzentrum in die Kantonsstrasse stehe, wo das Verkehrsaufkommen, insbesondere auch durch Kinder, wesentlich höher sein dürfte als auf der G.________strasse. Der Bauabschlag verletze die verfassungsmässigen Rechte der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie. c) Die Gemeinde wendet dagegen ein, der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsrechte sei minimal und vorliegend durch öffentliche Sicherheitsinteressen gerechtfertigt. Die Reklame beeinträchtige die Verkehrssicherheit, auch wenn der Knoten gut ausgebaut sei. Der geplante Reklamestandort sei mit Blick auf die Verkehrssicherheit ungeeignet. Angesichts der allgemeinen Verkehrssituation und dem Standort des Vorhabens im Bereich der Einmündung verursache die Reklame eine wesentliche Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden. Am Augenschein ergänzte sie, die Strasse sei gerade deshalb gut ausgebaut worden, weil es so viel Verkehr habe und die Situation gefährlich sei. Die Dorfstrasse sei eine sehr stark befahrene Strasse, auf der es häufig Stau habe. Zwischen Gemeindeplatz und Kreisel komme es immer wieder zu Unfällen, zumeist Auffahrunfällen. Die Unfälle würden sich mehrheitlich dorfauswärts Richtung Kreisel ereignen. Insbesondere bei den Abzweigungen handle es sich um gefährliche Stellen. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens müssten die in die Kantonsstrasse einbiegenden Fahrzeuglenker oft lange auf eine Lücke warten. Das Einbiegen sei mit erhöhtem Risiko verbunden; die Fahrzeuglenker müssten sich eine Lücke "erhaschen". Die Reklame würde an einem markanten Standort stehen und zu einer grossen Ablenkung führen. Aufgrund der gefährlichen Situation sei an diesem Standort alles, was zusätzlich ablenke, nicht erwünscht.4 d) Das Bauvorhaben ist eine Strassenreklame im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG5 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Art. 96 Abs. 2 SSV führt jene Konstellationen auf, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. In allen übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.6 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der 4 Protokoll des Augenscheins, S. 3, 5, 8 5 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 6 BGer 1C_4/2014 vom 2.5.2014 E. 3; BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004 E. 2.2; BGer 2A.377/2002 vom 29.1.2003 E. 3.1 in: ZBl 104/2003 S. 664 f.; VGE 2013/314 vom 4.12.2013 E. 3.4, VGE 2008/23439 vom 12.2.2009 jeweils mit Hinweisen 3/9 BVD 110/2019/194 örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.7 e) Der OIK II hielt in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme fest, der Werbeträger befinde sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstandes zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse. Dem Plakatwerbeträger könne trotz des zu geringen Abstandes zur Strassenkreuzung zugestimmt werden.8 Am Augenschein erläuterte der Vertreter des OIK II, Reklamen in Knoten seien immer etwas heikel, weshalb eine genügende Distanz von Knotenpunkten erforderlich sei. Es gebe aber Situationen, in denen Ausnahmen gemacht werden könnten. Die Verkehrssituation sei im vorliegenden Bereich sehr gut geregelt und überschaubar. Die verschiedenen Verkehrsbeziehungen seien klar voneinander getrennt. Sowohl der Langsamverkehr als auch der Fussgängerverkehr würden auf der Kantonsstrasse (Dorfstrasse) getrennt geführt. Für Fussgänger bestehe bei den Fussgängerstreifen eine Querungsmöglichkeit. Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens sei nicht damit zu rechnen, dass Fussgänger die Kantonsstrasse auch an anderen Stellen überquerten. Die Fahrspuren der Ein- und Ausfahrt der G.________strasse seien durch eine Mittelinsel klar getrennt. Die G.________strasse sei im Ein- und Ausfahrtsbereich sehr breit; bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse könnten zwei Autos nebeneinander einspuren. Die von der G.________strasse auf die Kantonsstrasse ausfahrenden Fahrzeuge seien zudem nicht vortrittsberechtigt. Auf der Kantonsstrasse sei zum Linksabbiegen ein Mittelstreifen vorhanden, wo die Fahrzeuge anhalten könnten. Die Strasse könne somit trotz abbiegenden Fahrzeugen in beiden Richtungen ohne Hindernisse befahren werden. Die Verkehrsverhältnisse seien vollständig geregelt, die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden kämen sich nicht in die Quere. Der Strassenraum und der Knoten seien sehr übersichtlich; insgesamt handle es sich um einen sehr gut ausgebauten Knoten. Auch bei hohem Verkehrsaufkommen bleibe die Situation überschaubar. Es sei vertretbar, bei diesen Gegebenheiten mit Bezug auf das SVI-Merkblatt von geringen Sicherheitsanforderungen auszugehen. Zum Standort der geplanten Plakatstelle führte der OIK II aus, das Vorhaben liege im Innerortsbereich. Die Sichtweiten bei der Einfahrt und der Ausfahrt von der G.________strasse seien bei der geplanten Plakatstelle eingehalten. Von der Einsehbarkeit decke die Plakatstelle nicht den ganzen Knoten ab; sie sei nur für die vom Dorf her kommenden Verkehrsteilnehmenden sichtbar. Für die Verkehrssicherheit sei vorliegend wichtig, dass die Reklame nicht beleuchtet sei. Dadurch werde keine zusätzliche Ablenkung geschaffen. Die Strasse und der Knoten seien demgegenüber gut beleuchtet und wirkten sicher.9 f) Die Gemeinde reichte im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Kantonspolizei ein. Der Vertreter des Fachbereichs Verkehr / Verkehrsberatung der Kantonspolizei führte in seinem E-Mail an die Gemeinde aus:10 «(…) Rollt der Verkehr im Bereiche der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, stellt die Reklame ein geringes Risiko dar, da der Abstand unter den Fahrzeuglenkern meist grösser ist und vorausschauender gefahren wird. Bei einer Ablenkung könnte dennoch durch ein überraschendes, brüskes Bremsmanöver eines vorabfahrenden Fahrzeuges nicht mehr rechtzeitig angehalten werden. Problematisch wird es insbesondere, wenn der Verkehr ins Stocken gerät (Staubeginn) oder im Kolonnenverkehr (Stopp and Go). In solchen Momenten sind die Abstände unter den Verkehrsteilnehmern meist gering. Bedingt durch den nahen Kreisel können sich, hauptsächlich zu den Hauptverkehrszeiten, Rückstaus bilden. Durch einen 7 BGer 2A.249/2000 vom 14.2.2001 E. 3a und 3c 8 OIK II; Fachbericht Strassenbaupolizei vom 22. Juli 2019, Vorakten pag. 45 9 Protokoll des Augenscheins, S. 4-6 10 Kantonspolizei Bern, Mitarbeiter des Fachbereichs Verkehr / Verkehrsberatung MEOA West, E-Mail vom 13. März 2020, Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 18. März 2020 4/9 BVD 110/2019/194 ablenkenden Blick auf die linksseitige Reklame, u.U. zum Seitenfenster hinaus, kann ein Anhalten des vorabfahrenden Fahrzeuges zu spät oder gar nicht realisiert werden. Bei geringerer Geschwindigkeit wird in der Regel länger weggeschaut, d.h. die Ablenkungszeit vom Verkehrsgeschehen ist länger. Ein weiterer Punkt betrifft die Abbiegebeziehung von der Kantonsstrasse nach links auf die G.________strasse. In diesem Fall steht die Reklame, ab Mehrzweckstreifen, in einem Abstand von ca. 10 m frontal vor dem Verkehrsteilnehmer. Dadurch ist die Versuchung gross, dass der Blick der Reklame statt dem entgegenkommenden, vortrittsberechtigten Verkehr zugewandt wird. Insbesondere Zweiradfahrer (Fahrräder, Motorräder) können so leicht übersehen werden. (…) Bedingt durch das Wahrnehmen einer Reklame wendet der Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ab. Eine Ablenkung, auch nur von einem kurzen Augenblick, kann u.U. zu einem Verkehrsunfall führen. Dies muss zwingend verhindert und nicht durch zusätzliche Ablenkungsfaktoren gefördert werden. Es gibt keine statistischen Unfallzahlen, welche eine Ablenkung durch Reklame aufzeigen würden. Gestützt auf meine Ausführungen kann aus Gründen der Verkehrssicherheit der Reklamestandort am oben erwähnten Ort nicht unterstützt werden.» g) Die gegensätzlichen Beurteilungen des OIK II und der Kantonspolizei erklären sich (zumindest teilweise) damit, dass sie nicht auf das Gleiche fokussieren. Während der OIK den Schwerpunkt bei den geregelten Strassenverhältnissen setzt, beurteilt der Vertreter der Kantonspolizei vor allem das Verhalten der Verkehrsteilnehmenden in dieser Situation. Beides ist vorliegend zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit von Reklamen würde zu kurz greifen, wenn allein der Ausbaustandard der Strassen berücksichtigt würde. Massgebend sind alle massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls.11 h) Die Kantonsstrasse (Dorfstrasse) durch Oppligen weist ein sehr hohes Verkehrsaufkommen auf; der DTV beträgt rund 14'400 Fahrzeuge. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird vermutlich (soweit möglich) auch gefahren, zumal der betroffene Streckenabschnitt ausserhalb des eigentlichen Dorfs liegt und die Strecke vor allem von Pendlern durchfahren wird. Solches wird auch durch die Aussagen der Gemeinde und des OIK untermauert, wonach Fussgänger die Strasse bei den Fussgängerstreifen überquerten, weil es sonst zu gefährlich sei.12 Die Strassenverhältnisse bei der Verzweigung Kantonsstrasse/G.________strasse sind unbestritten gut ausgebaut. Die G.________strasse hat einen sehr breiten Mündungsbereich, der durch eine Mittelinsel getrennt ist. Sie erschliesst einige Wohnhäuser und wird mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Traktoren) genutzt. Zudem dient sie als Zufahrt zum Restaurant (Gasthof zum Schütz). Es besteht ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge mit erlaubtem Zubringerdienst.13 Die Fahrspuren auf der Kantonsstrasse sind im interessierenden Streckenabschnitt breit. Es besteht ein Mittelstreifen, der in beiden Fahrtrichtungen zum Einspuren und Anhalten vor dem Abbiegen genutzt werden kann, so dass der Verkehr daneben weiter rollen kann. Für Fahrräder sind in beiden Richtungen Velostreifen markiert. Dass sich die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden bei diesen Gegebenheiten nicht in die Quere kommen, gilt allerdings nur für Automobilisten. Diese können von ihrer Fahrspur problemlos zum Mittelstreifen wechseln um abzubiegen. Wollen hingegen Fahrradfahrer und -fahrerinnen links abbiegen, müssen sie die Fahrbahn der Autos queren, um zum Mittelstreifen zu gelangen. Eine solche Verkehrssituation fordert die Aufmerksamkeit der Automobilisten besonders. Schon vor der Verzweigung mit der G.________strasse ist die Reklame der geplanten Plakatstelle für die Verkehrsteilnehmenden gut sichtbar. Für links in die G.________strasse abbiegende 11 Waldmann/Kraemer, in BSK SVG, Art. 6 N. 15 12 Protokoll des Augenscheins, S. 3 und 4 13 Vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 3 5/9 BVD 110/2019/194 Verkehrsteilnehmende tritt sie sogar frontal in Erscheinung. Die Reklame könnte die Verkehrsteilnehmenden in heiklen Situationen ablenken, so dass ein die Fahrbahn querender Velofahrer nicht oder spät erkannt wird oder dass der links abbiegende Verkehrsteilnehmer auf die frontal vor ihm stehende Reklame statt auf den vortrittsberechtigten Gegenverkehr achtet. Werden andere Verkehrsteilnehmende oder Verkehrshindernisse (zu) spät erkannt, führt dies zu abrupten Bremsmanövern, was Auffahrkollisionen begünstigt. Auf der Kantonsstrasse kommt es zudem in Fahrtrichtung Kreisel oft zu Staus oder dichtem Kolonnenverkehr, so dass die Abstände zwischen den Fahrzeugen gering sind.14 In diesen Situationen ist nach der Beurteilung der Kantonspolizei und allgemeiner Erfahrung die Ablenkungsgefahr gross. i) Auch die Lichtverhältnisse können vorliegend einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Der geplante Werbeträger richtet sich primär an die Verkehrsteilnehmenden auf der Kantonsstrasse, die gegen Südwesten (Richtung Kreisel) unterwegs sind. In der zweiten Tageshälfte und am frühen Abend fahren sie somit im Gegenlicht.15 Blendungen durch Sonnenlicht oder Lichtreflexionen erschweren die Wahrnehmbarkeit der anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Bremslichter der voranfahrenden Fahrzeuge, ein die Fahrbahn querender Velofahrer, oder ‒ im Falle des Linksabbiegens auf die G.________strasse ‒ ein entgegenkommendes Fahrzeug sind weniger gut wahrnehmbar. Der geplante Werbeträger befindet sich demgegenüber vor einem relativ hohen dunklen Hintergrund (Mehrfamilienhaus und Sträucher), so dass die Reklamen trotz Gegenlicht auffallen würden.16 Auch wenn der betroffene Streckenabschnitt ‒ sowohl bei der Kantonsstrasse als auch im Mündungsbereich der G.________strasse ‒ gut und übersichtlich ausgebaut ist, stellt das Verkehrsgeschehen auf der Kantonsstrasse somit nicht zu unterschätzende Anforderungen an die Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmenden. Die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden muss daher uneingeschränkt auf das Verkehrsgeschehen gerichtet bleiben. Die geplante Plakatstelle könnte die Verkehrsteilnehmenden in heiklen Verkehrssituationen ablenken und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. k) Die Unfallstatistik der Kantonspolizei für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 zeigt folgendes Bild. Aufgelistet sind 35 Unfälle, die sich auf der Dorfstrasse (Achse 229, Kantonsstrasse) und G.________strasse (Achse 622) ereigneten. Von den aufgelisteten Ereignissen geschahen 20 Unfälle auf der Kantonsstrasse (Dorfstrasse) zwischen dem Verkehrskreisel (Verzweigung mit der Bernstrasse) und der Gemeindegrenze zu Herbligen. Ein weiterer Unfall ereignete sich auf der Deibergstrasse nahe beim Knoten mit der Dorfstrasse (Nr. 64 in der Statistik). Die anderen Unfälle geschahen entlang der Chise (Nr. 74), auf dem östlichen Teil der G.________strasse (Schütz, Nr. 19), auf der Bernstrasse im Bereich des Kreisels zur Autobahnauffahrt (Nr. 23, 24, 25, 27, 30) sowie auf der Bernstrasse im Gebiet Rotachen (Nr. 34, 35) sowie im Gebiet Längägerte und Ägelmoos (Nr. 47, 53, 54, 56, 62). Diese 14 letztgenannten Unfallstandorte liegen weit ausserhalb des vorliegend massgebenden Strassenperimeters und sind nicht weiter von Interesse. l) Auf der Kantonsstrasse (Dorfstrasse) ereigneten sich innerhalb von 10 Jahren demnach 20 Unfälle, die der Polizei gemeldet wurden. Da die Polizei grundsätzlich nur bei Unfällen mit Personenschaden oder bei Gefahrensituationen verständigt werden muss (Art. 54 und 55 VRV17), zeigt die Statistik der Kantonspolizei kein vollständiges Bild der Unfälle. Unfälle mit kleinerem Sachschaden werden häufig unter den Beteiligten ohne Beizug der Polizei geregelt. 14 Vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 3; E-Mail der Kantonspolizei vom 13. März 2020 (siehe Fn 11) 15 Vgl. Fotodokumentation des Augenscheins, Fotos Nr. 1, 2, 9-11 16 Vgl. Fotodokumentation des Augenscheins, Foto Nr. 1, 2, 10 17 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 6/9 BVD 110/2019/194 Bei den 20 aufgelisteten Unfällen handelt es sich um vier Einbiegeunfälle, zumeist wegen Missachtung der Vortrittsregel (Nrn. 4, 51, 52 und 68 der Unfallstatistik), einen Abbiegeunfall (Nr. 73), zwei Unfälle mit einem die Fahrbahn überquerenden Verkehrsteilnehmer bzw. Fussgänger (Nr. 50 und 72) und neun Auffahrkollisionen (Nrn. 17, 44, 48, 49,65, 66, 67, 69, 71). Zudem ereignete sich eine Frontalkollision beim Dorfausgang Richtung Herbligen (Nr. 75) und drei Schleuder- oder Selbstunfälle (Nr. 20, 61, 70). Nach Standorten von West nach Ost aufgeschlüsselt zeigt sich folgendes Bild: Beim Verkehrskreisel ereignete sich ein Einbiegeunfall (Nr. 4), auf der Höhe der Einmündung der G.________strasse in die Dorfstrasse geschah ein Auffahrunfall (Nr. 17). Auf der Höhe der Einmündung der Schmittenstrasse in die Dorfstrasse ereignete sich eine Kollision mit einem Hindernis auf der Fahrbahn wegen Ablenkung (Schleuder- oder Selbstunfall, Nr. 20). Ungefähr auf der Höhe der Parzelle Nr. A.________ (Dorfstr. B.________) ereignete sich ein Auffahrunfall (Nr. 44), im Bereich der Einmündung der Strasse Dorfplatz waren es fünf Unfälle (zwei Auffahrunfälle, Nr. 48 und 49, ein Fussgängerunfall, Nr. 50, zwei Einbiegeunfälle, Nr. 51 und 52). Auf der Höhe der Einmündung der Deibergstrasse in die Dorfstrasse geschahen drei Auffahrunfälle (Nr. 65, 66, 67); im Bereich der Einmündung der Brenzikofenstrasse in die Dorfstrasse sind drei Unfälle verzeichnet (Einbiegeunfall, Nr. 68; Auffahrunfall Nr. 69; Schleuder- oder Selbstunfall Nr. 70). Weitere drei Unfälle sind auf der Höhe der Einmündung der Strasse von der Chisweid verzeichnet (Auffahrunfall, Nr. 71; Kollision mit von links kommendem Überquerer, Nr. 72; Abbiegeunfall, Nr. 73). Nördlich davon ereignete sich die Frontalkollision (Nr. 75). m) Die Beurteilung der Gemeinde, dass sich vor allem die Verzweigungen als gefährliche Stellen erweisen,18 wird durch die Unfallstatistik erhärtet. Die Unfälle häufen sich Bereich von Knoten. Dies gilt im Übrigen auch bei den Unfällen, die auf der Bernstrasse geschahen, wo sich vier Unfälle beim Kreisel (Abzweigung Richtung Autobahn) ereigneten und drei bei der Verzweigung mit dem Kohlmattweg im Ägelmoos. In der Statistik ist im Bereich der Einmündung der G.________strasse in die Dorfstrasse bisher nur ein Unfall verzeichnet. Der geplante Werbemittelträger könnte die Verkehrssicherheit bei diesem Knoten aber aus den oben genannten Gründen verschlechtern. n) Es trifft zu, dass es bei anderen Einmündungen ebenfalls Reklamen gibt (Reklame Biohof bei der Einmündung der Deibergstrasse, Verkehrsplakat der Gemeinde beim Dorfplatz, mehrere Reklamen im Bereich der Einmündung der Brenzikofenstrasse). Im Bereich des Verkehrsplakats der Gemeinde liegen zudem das Schulhaus und ein Kindergarten, so dass auch mit Kindern im Verkehr zu rechnen ist. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten ihres Bauvorhabens ableiten, denn massgebend ist die Verkehrssicherheit am Standort des Bauvorhabens. Möglicherweise besteht bei einigen dieser Reklamen aber noch ein gewisser Überprüfungsbedarf für die Gemeinde, zumal sie bei unfallträchtigen Verzweigungen stehen (siehe oben). o) Das Anbringen von Reklamen fällt unter die verfassungsmässigen Rechte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV19) und vorliegend auch der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Diese Grundrechte gelten aber nicht absolut, sondern können unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Mit Art. 6 SVG und Art. 95 ff. SSV besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der 18 Protokoll des Augenscheins, S. 3 19 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 7/9 BVD 110/2019/194 Verkehrssicherheit, dem die Rechtsprechung ein grosses Interesse beimisst, und rechtfertigt die Einschränkung dieser Grundrechte auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit.20 p) Die geplante Plakatstelle ist nach dem Gesagten nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine ästhetische Beurteilung der Plakatstelle. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG21). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Für den Augenschein vom 20. Februar 2020 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten von total Fr. 1'900.‒ zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Oppligen vom 7. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oppligen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, per E-Mail 20 Vgl. Waldmann/Kraemer, in BSK SVG, Art. 6 N. 6 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 110/2019/194 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 2. Juli 2019 / Korrektur vom 8. Juli 2019 9/9