Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet. Die Verfügung der Gemeinde vom 16. Oktober 2019 ist zu bestätigen. g) Die von der Gemeinde Brienzwiler angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (31. Januar 2020) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Gleich wie die Gemeinde erachtet es auch die BVD als angemessen, dem Beschwerdeführer dafür etwas mehr als drei Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids einzuräumen. Die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher bis am 1. August 2020 vorzunehmen.