f) Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er als bösgläubig gilt. Er hätte es selber in der Hand gehabt, regelkonform zu bauen. Dementsprechend kann er nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der Begehung keinen Baustopp verfügte. Es bestand im vorliegenden Fall zudem auch kein Raum für eine "Einigung". Der relevante Sachverhalt ergab sich aus den vorhandenen Akten. Dementsprechend erübrigte sich die Durchführung eines Augenscheins. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet.