Hinzu kommt, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Raumstruktur mit finanziellem Aufwand verbunden wäre. Keine der Wiederherstellungsmassnahmen führt jedoch dazu, dass einzelne Zimmer kaum mehr bewohnbar wären. Auch wenn die jetzige Zimmereinteilung für den Beschwerdeführer vorteilhafter sein mag, fallen die privaten Interessen des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund seiner Bösgläubigkeit nicht stark ins Gewicht. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen. Obwohl das Haus bereits bewohnt ist, sind die Wiederherstellungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zumutbar.