An der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung und damit auch im vorliegenden Fall an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Im vorliegenden Fall kommen zudem denkmalpflegerische Interessen hinzu: Gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Die ursprüngliche innere Baustruktur ist an der Giebelfassade mit den Vorkragungen gut ablesbar. Die unmittelbar hinter der Giebelfassade liegenden Raumstrukturen sind daher bedeutungsvoll. Diese sollten mit den Vorkragungen an der Giebelfassade übereinstimmen.