Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er zudem selber erklärt, er habe gewusst, dass er mit seinen Anliegen auf taube Ohren stossen würde. Indem der Beschwerdeführer trotz den eindeutigen Aussagen der KDP genau die damals besprochenen Veränderungen vorgenommen hat, gilt er als grob bösgläubig im baurechtlichen Sinn. Daher kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.11