der Flügeltüre weiterhin sichtbar bleiben sollte. Die von der Gemeinde am 27. April 2018 bewilligten Baugesuchspläne sahen denn im Bereich der Küche auch eine Flügeltüre vor und die Zimmereinteilung im Südzimmer im Erdgeschoss sowie diejenige im Obergeschoss sollten keine Veränderung erfahren. Da der Beschwerdeführer sich das Wissen seines Projektverfassers anrechnen lassen muss, kann offen gelassen werden, ob auch er selber Kenntnis von den klaren Aussagen der KDP hatte. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er zudem selber erklärt, er habe gewusst, dass er mit seinen Anliegen auf taube Ohren stossen würde.