Auf Grund dieser Aussagen war bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Projektausarbeitung klar, dass die Entfernung der Trennwand zwischen dem Zimmer im Erdgeschoss zur Laube sowie eine andere Zimmereinteilung im Obergeschoss mit den denkmalpflegerischen Grundsätzen resp. Art. 10b Abs. 3 BauG nicht vereinbar ist. Ebenfalls eindeutig war, dass die Wand bei der Küche zur Laube zwar durchgebrochen werden kann, die ursprüngliche Raumbeschränkung aber mit dem Unterzug resp. der Flügeltüre weiterhin sichtbar bleiben sollte.