b) Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Raumstrukturen von aussen betrachtet nicht ersichtlich seien, sei er davon ausgegangen, dass er diese zu seinem Vorteil abändern könne. Der Beschwerdeführer resp. sein Projektverfasser, der sich mit dem Bauvorhaben auch als Baukommissionspräsident und Gemeinderatsmitglied mit dem Bauvorhaben beschäftigte, hatte im Vorfeld des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens Kontakt mit der KDP. Gegenstand des 3 VGE 100.2000.24 vom 10. Juni 2002, E. 5e/ee; BDE 120/2018/5 vom 17. September 2018, E. 5; BDE 120/2017/48