a) Im Falle eines Bauabschlags eines nachträglichen Baubewilligungsgesuches entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Regel. Eine Bauherrschaft, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung baut, darf gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht besser gestellt werden als diejenigen, die sich an die Vorschriften halten.3 Die Wiederherstellung muss jedoch im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD4).