d) Der Beschwerdeführer hat sich weder in seiner Stellungnahme an die Gemeinde vom 10. Oktober 2019 gegen den angedrohten Bauabschlag gewehrt, noch hat er in seiner Beschwerde vom 12. November 2019 kritisiert, dass die nachträgliche Projektänderung nicht bewilligt wurde. Er rügt in seiner Beschwerde einzig die angeordneten 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4/10 BVD 110/2019/193