Die nachträglich eingereichten Pläne der Projektänderung hat die Gemeinde auch nicht als bewilligt gestempelt. Aus dem Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sowie den Erwägungen der Verfügung geht damit hervor, dass die Gemeinde der nachträglich eingereichten Projektänderung den Bauabschlag erteilen wollte, dies aber irrtümlich nicht im Dispositiv der Verfügung vom 16. Oktober 2019 festhielt. Das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung ist daher entsprechend zu ergänzen.