c) Anlässlich der Begehung vom 19. Juni 2019 leitete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren ein. Nach Eingang der nachträglichen Projektänderung prüfte sie deren Bewilligungsfähigkeit im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Dementsprechend legte sie die Projektänderung auch zur Prüfung der KDP vor. Im Fachbericht vom 21. August 2019 führte die KDP aus, die Projektänderung widerspreche den denkmalpflegerischen Beurteilungsgrundsätzen sowie Art. 10b Abs. 3 BauG und sei nicht bewilligungsfähig. Sie beantragte, das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangte sie nur im Bezug auf die Zimmereinteilungen.