a) Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist im Falle eines Bauabschlags gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Das heisst, wenn der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, erfolgt der Entscheid über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen zusammen mit dem Bauentscheid.