3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und gab ihr sowie der KDP Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. Zudem beteiligte es die Miteigentümerin der Liegenschaft von Amtes wegen am Verfahren. Diese erklärte mit Eingabe vom 13. März 2020, sie habe dem Umbau des Gebäudes nie zugestimmt und sie erwarte, dass der Beschwerdeführer das Notwendige unternehme, damit das Gebäude wieder dem früheren Zustand bzw. den Plänen entspreche. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).