Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/193 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. April 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer Frau D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte und Baubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Brienzwiler, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 19, 3856 Brienzwiler betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Brienzwiler vom 16. Oktober 2019 (Missachtung von Auflagen) I. Sachverhalt 1. Mit Baugesuch vom 5. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Brienzwiler die Bewilligung für den Umbau seiner Liegenschaft auf Parzelle Brienzwiler Grundbuchblatt Nr. F.________. Das Baugesuch umfasste den Einbau von zusätzlichen neuen Fenstern und die Isolation sowie Neueindeckung des Daches. Zudem sollte unter anderem die bestehende Küche zur Laube hin vergrössert werden, wobei eine Flügelwand stehen gelassen werden sollte. Die Gemeinde liess das Bauvorhaben am 8. und 15. März 2018 publizieren. Die Bauparzelle liegt in der Dorfkernzone. Beim umzubauenden Gebäude handelt es sich um ein erhaltenswertes Baudenkmal, das sich in einer Baugruppe befindet (K-Objekt). Der Beschwerdeführer, resp. sein Projektverfasser hatte sich bereits im Vorfeld mit der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) ausgetauscht. Diese stimmte dem Bauvorhaben mit Auflagen im Fachbericht vom 19. April 2018 zu. Mit Entscheid vom 27. April 2018 bewilligte die Gemeinde das Bauvorhaben. Am 19. Juni 2019 fand auf Antrag der KDP eine gemeinsame Begehung mit Vertretern der Gemeinde sowie dem Beschwerdeführer statt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an der Süd-, der Ost- sowie der Westfassade die Fenster neu angeordnet hatte. Im Erdgeschoss hatte er entgegen den bewilligten Plänen die Wand zwischen der Küche und der Laube ganz durchgebrochen und keine Flügelwand stehen gelassen. Zudem 1/10 BVD 110/2019/193 hatte er auch die Wand zwischen dem im Süden gelegenen Zimmer und der Laube durchgebrochen. Im Obergeschoss hatte er einen Grossteil der bestehenden Wand zwischen den beiden gegen Süden gerichteten Zimmern abgebrochen und unter dem Giebel eine neue Wand eingezogen. Beim Dach hatte er andere Ziegel verwendet sowie ein zusätzliches Dachfenster eingebaut. Die gleichzeitig eingereichten Pläne nahm die Gemeinde als nachträgliche Projektänderung entgegen und bat die KDP, die Unterlagen zu prüfen. Mit Fachbericht vom 21. August 2019 beantragte die KDP, die Projektänderung nicht zu bewilligen. Im Erdgeschoss sei die Flügelwand zwischen Küche und Laube sowie die Trennwand zwischen Zimmer und Laube wiederherzustellen. Im Obergeschoss sei die ursprüngliche Stubenunterteilung wiederherzustellen, die neu versetzte Wand sei zu demontieren. In ihrem Begleitschreiben erläuterte die KDP, die Abweichungen von den ursprünglich bewilligten Bauplänen seien zum Teil massiv. Die im Fachbericht aufgeführten Wiederherstellungsmassnahmen beschränkten sich jedoch auf das Wesentliche, nämlich die Wiederherstellung der ursprünglichen Raumstrukturen. Am 11. September 2019 eröffnete das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli eine aufsichtsrechtliche Untersuchung, da sich der Projektverfasser auch als Baukommissionspräsident sowie Gemeinderatsmitglied mit dem Bauvorhaben beschäftigte und bei der Bauausführung des Dachumbaus beteiligt war. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 gewährte die Gemeinde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, zum Antrag der KDP, die Projektänderung nicht zu bewilligen, sowie zu den vorgeschlagenen Wiederherstellungsmassnahmen Stellung zu nehmen. In der Eingabe vom 10. Oktober 2019 erklärte er, er habe im Vornhinein gewusst, dass seine Anliegen bei der Denkmalpflege auf taube Ohren stossen würden, daher habe er den Innenbereich nach seinen Bedürfnissen erstellt. Er erachte die angedrohten Massnahmen als reine Schikanen. Diese hätten weder für ihn, noch die Gemeinde oder die Denkmalpflege und schon gar nicht für den Regierungsstatthalter einen Nutzen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 forderte die Gemeinde Brienzwiler den Beschwerdeführer auf, im Erdgeschoss die Trennwand im Zimmer zur ostseitigen Laube wieder einzubauen, die Flügelwand zwischen der Küche und der Laube wiederherzustellen und im Obergeschoss die ursprüngliche Raumunterteilung wiederherzustellen sowie die neu versetzte Wand zu demontieren. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss, es sei auf die Wiederherstellung zu verzichten. Er macht insbesondere geltend, die alte Raumeinteilung sei sehr unvorteilhaft gewesen. Die Gemeinde habe anlässlich der Begehung am 19. Juni 2019 keinen Baustopp verfügt, jetzt sei das Haus bewohnt und daher sei es undenkbar, wieder eine Wand quer durch ein Zimmer zu bauen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und gab ihr sowie der KDP Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. Zudem beteiligte es die Miteigentümerin der Liegenschaft von Amtes wegen am Verfahren. Diese erklärte mit Eingabe vom 13. März 2020, sie habe dem Umbau des Gebäudes nie zugestimmt und sie erwarte, dass der Beschwerdeführer das Notwendige unternehme, damit das Gebäude wieder dem früheren Zustand bzw. den Plänen entspreche. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/10 BVD 110/2019/193 4. Auf die übrigen Rechtsschriften und die Stellungnahmen der Gemeinde sowie der KDP wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3/10 BVD 110/2019/193 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauentscheid a) Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist im Falle eines Bauabschlags gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Das heisst, wenn der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, erfolgt der Entscheid über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen zusammen mit dem Bauentscheid. b) Der Beschwerdeführer hat am 17. Juli 2019 neue Pläne bei der Gemeinde Brienzwiler eingereicht sowie die "Abänderungen zum bewilligten Baugesuch" schriftlich festgehalten. Diese Eingabe hat die Gemeinde als nachträgliche Projektänderung entgegengenommen. In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2019 hat sie sich im Dispositiv jedoch nicht dazu geäussert, sondern lediglich Wiederherstellungsmassnahmen verfügt. c) Anlässlich der Begehung vom 19. Juni 2019 leitete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren ein. Nach Eingang der nachträglichen Projektänderung prüfte sie deren Bewilligungsfähigkeit im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Dementsprechend legte sie die Projektänderung auch zur Prüfung der KDP vor. Im Fachbericht vom 21. August 2019 führte die KDP aus, die Projektänderung widerspreche den denkmalpflegerischen Beurteilungsgrundsätzen sowie Art. 10b Abs. 3 BauG und sei nicht bewilligungsfähig. Sie beantragte, das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangte sie nur im Bezug auf die Zimmereinteilungen. Diesen Bericht stellte die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu und teilte ihm mit, der Gemeinderat gedenke, die von der KDP geforderten Massnahmen durchzusetzen. Ohne Gegenbericht werde der Gemeinderat den Bauentscheid mit der entsprechenden Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Antrag der Denkmalpflege erlassen. Auch in den Erwägungen der Wiederherstellungsverfügung verwies die Gemeinde auf den von der KDP beantragten Bauabschlag. Die nachträglich eingereichten Pläne der Projektänderung hat die Gemeinde auch nicht als bewilligt gestempelt. Aus dem Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sowie den Erwägungen der Verfügung geht damit hervor, dass die Gemeinde der nachträglich eingereichten Projektänderung den Bauabschlag erteilen wollte, dies aber irrtümlich nicht im Dispositiv der Verfügung vom 16. Oktober 2019 festhielt. Das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung ist daher entsprechend zu ergänzen. d) Der Beschwerdeführer hat sich weder in seiner Stellungnahme an die Gemeinde vom 10. Oktober 2019 gegen den angedrohten Bauabschlag gewehrt, noch hat er in seiner Beschwerde vom 12. November 2019 kritisiert, dass die nachträgliche Projektänderung nicht bewilligt wurde. Er rügt in seiner Beschwerde einzig die angeordneten 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4/10 BVD 110/2019/193 Wiederherstellungsmassnahmen und beantragt sinngemäss, es sei auf diese zu verzichten. Es ist daher nachfolgend nur zu prüfen, ob die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen zu Recht erfolgte. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Im Falle eines Bauabschlags eines nachträglichen Baubewilligungsgesuches entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Regel. Eine Bauherrschaft, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung baut, darf gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht besser gestellt werden als diejenigen, die sich an die Vorschriften halten.3 Die Wiederherstellung muss jedoch im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD4). Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.5 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.6 Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private Interessen sie gebieten. Gutgläubig kann eine Bauherrschaft aber nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft). Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können.7 Ein Bauherr muss sich das Wissen eines von ihm beauftragten Architekten oder Unternehmer anrechnen lassen.8 Auch eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft hat Anspruch darauf, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung von Wiederherstellungsmassnahmen berücksichtigt wird. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.9 b) Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Raumstrukturen von aussen betrachtet nicht ersichtlich seien, sei er davon ausgegangen, dass er diese zu seinem Vorteil abändern könne. Der Beschwerdeführer resp. sein Projektverfasser, der sich mit dem Bauvorhaben auch als Baukommissionspräsident und Gemeinderatsmitglied mit dem Bauvorhaben beschäftigte, hatte im Vorfeld des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens Kontakt mit der KDP. Gegenstand des 3 VGE 100.2000.24 vom 10. Juni 2002, E. 5e/ee; BDE 120/2018/5 vom 17. September 2018, E. 5; BDE 120/2017/48 vom 8. Januar 2018, E. 4b. 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Auflage, Bern 2020, Art. 46 N. 9a. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. 8 BGE 132 II 21 E. 6.2.2 S. 38/39. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/c. 5/10 BVD 110/2019/193 damaligen Austausches war insbesondere auch die innere Raumeinteilung. So hat die zuständige Bauberaterin im E-Mail vom 18. Dezember 2017 beispielsweise erläutert, im Erdgeschoss müsse der Stubenteil intakt bleiben. Im Obergeschoss müsse die bestehende Raumtrennung gewahrt bleiben.10 Dieselbe Haltung hat sie einige Monate später erneut explizit festgehalten. Im E-Mail vom 27. März 2018 führte sie aus "das Ausbrechen der äusseren Stubenwand Ost und das Öffnen zur Laube ist nicht möglich. Es gibt hier keinen Spielraum. Im Stubenbereich muss die ursprüngliche Trennung beibehalten werden. Anders ist es im hinteren Bereich des Wohnhauses. Der Küchenbereich kann zur Laube hin geöffnet werden, wie in den Plänen gezeichnet mit Unterzug." In Bezug auf das Obergeschoss hielt sie ebenfalls erneut fest: "Die Blockwand zum Zimmer Ost muss intakt bleiben und darf nur dort eine Störung erfahren, wo unbedingt nötig." Auf Grund dieser Aussagen war bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Projektausarbeitung klar, dass die Entfernung der Trennwand zwischen dem Zimmer im Erdgeschoss zur Laube sowie eine andere Zimmereinteilung im Obergeschoss mit den denkmalpflegerischen Grundsätzen resp. Art. 10b Abs. 3 BauG nicht vereinbar ist. Ebenfalls eindeutig war, dass die Wand bei der Küche zur Laube zwar durchgebrochen werden kann, die ursprüngliche Raumbeschränkung aber mit dem Unterzug resp. der Flügeltüre weiterhin sichtbar bleiben sollte. Die von der Gemeinde am 27. April 2018 bewilligten Baugesuchspläne sahen denn im Bereich der Küche auch eine Flügeltüre vor und die Zimmereinteilung im Südzimmer im Erdgeschoss sowie diejenige im Obergeschoss sollten keine Veränderung erfahren. Da der Beschwerdeführer sich das Wissen seines Projektverfassers anrechnen lassen muss, kann offen gelassen werden, ob auch er selber Kenntnis von den klaren Aussagen der KDP hatte. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er zudem selber erklärt, er habe gewusst, dass er mit seinen Anliegen auf taube Ohren stossen würde. Indem der Beschwerdeführer trotz den eindeutigen Aussagen der KDP genau die damals besprochenen Veränderungen vorgenommen hat, gilt er als grob bösgläubig im baurechtlichen Sinn. Daher kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre.11 c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, zum Zeitpunkt der Begehung hätten noch Änderungsvorschläge angebracht werden können. Nun sei das Haus fertig gebaut und es sei undenkbar, wieder eine Wand quer durch ein Schlafzimmer zu bauen. Er möchte eine Begehung mit allen Beteiligten, um eine Einigung erzielen zu können. Für die Gemeinde ist es unterdessen fraglich, ob es verhältnismässig sei, in einem bewohnten Gebäude nun nachträglich noch Zimmerwände zu versetzten. An der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung und damit auch im vorliegenden Fall an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Im vorliegenden Fall kommen zudem denkmalpflegerische Interessen hinzu: Gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Die ursprüngliche innere Baustruktur ist an der Giebelfassade mit den Vorkragungen gut ablesbar. Die unmittelbar hinter der Giebelfassade liegenden Raumstrukturen sind daher bedeutungsvoll. Diese sollten mit den Vorkragungen an der Giebelfassade übereinstimmen. Durch die Verschiebung der Wand im Obergeschoss sowie dem Durchbruch vom Zimmer zur Laube im Erdgeschoss entstand eine Diskrepanz zwischen der an der Giebelfassade ablesbaren und der tatsächlichen inneren Raumstruktur. Diese Diskrepanz beeinträchtigt den Schutzzweck eines erhaltenswerten Baudenkmals. Das denkmalpflegerisches Interesse an der Wiederherstellung der an der Giebelfassade 10 Vgl. Vorakten pag. 1. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/e. 6/10 BVD 110/2019/193 dargestellten Raumstruktur ist daher gross. Bei den Raumstrukturen im hinteren Bereich des Gebäudes besteht etwas mehr Spielraum. Trotzdem sollte die ursprüngliche Trennung zwischen Küche und Laubengang erkennbar bleiben. Daher waren auf der Laube auch keine festen Einbauten geplant. Dank der Flügelwand bleibt diese ursprüngliche Raumeinteilung zwischen der Küche und dem Laubengang weiterhin sichtbar. Auch an deren Wiederherstellung besteht ein denkmalpflegerisches Interesse. d) Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen erweisen sich überdies auch als geeignet. Obwohl das alte Material der ursprünglichen Wände nicht mehr vorhanden sein dürfte, können die ursprünglichen Raumstrukturen wieder geschaffen werden. Zudem sind die angeordneten Massnahmen auch erforderlich. Wie die KDP bereits in ihrem Schreiben vom 21. August 2019 festgehalten hat, beschränkte sie sich mit ihren Anträgen bereits aufs Wesentliche, obwohl der Beschwerdeführer auch in andern Bereichen, wie beispielsweise bei der Dacheindeckung von den ursprünglichen Empfehlungen der KDP und auch den bewilligten Plänen abgewichen ist. Andere, weniger weitgehende Massnahmen wären nicht gleich geeignet, um den denkmalpflegerischen Interessen gerecht zu werden. e) Schliesslich sind die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen auch zumutbar: Dank des Durchbruchs der Wand vom Zimmer zur Laube im Untergeschoss weist dieses Zimmer zur Zeit eine Fläche von 20.7 m2 auf. Mit der Wiederherstellung der Wand reduzierte sich die Fläche auf ca. 13.2 m2. Die beiden Zimmer im Obergeschoss weisen zur Zeit eine Fläche von je ca. 18.75 m2 auf. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Raumstruktur bewirkte, dass eines der Zimmer ca. 13.2 m2 und das andere 24.3 m2 gross wäre. Hinzu kommt, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Raumstruktur mit finanziellem Aufwand verbunden wäre. Keine der Wiederherstellungsmassnahmen führt jedoch dazu, dass einzelne Zimmer kaum mehr bewohnbar wären. Auch wenn die jetzige Zimmereinteilung für den Beschwerdeführer vorteilhafter sein mag, fallen die privaten Interessen des Beschwerdeführers insbesondere auf Grund seiner Bösgläubigkeit nicht stark ins Gewicht. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen. Obwohl das Haus bereits bewohnt ist, sind die Wiederherstellungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere da die Wände gemäss Angaben der KDP in Leichtkonstruktion und somit mit relativ wenig Aufwand erstellt werden können. Damit erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insgesamt als verhältnismässig. f) Der Beschwerdeführer kann sich zudem auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er als bösgläubig gilt. Er hätte es selber in der Hand gehabt, regelkonform zu bauen. Dementsprechend kann er nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der Begehung keinen Baustopp verfügte. Es bestand im vorliegenden Fall zudem auch kein Raum für eine "Einigung". Der relevante Sachverhalt ergab sich aus den vorhandenen Akten. Dementsprechend erübrigte sich die Durchführung eines Augenscheins. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet. Die Verfügung der Gemeinde vom 16. Oktober 2019 ist zu bestätigen. g) Die von der Gemeinde Brienzwiler angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (31. Januar 2020) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Gleich wie die Gemeinde erachtet es auch die BVD als angemessen, dem Beschwerdeführer dafür etwas mehr als drei Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids einzuräumen. Die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher bis am 1. August 2020 vorzunehmen. 7/10 BVD 110/2019/193 8/10 BVD 110/2019/193 4. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2019 wird insofern ergänzt, als dass der nachträglichen Projektänderung vom 18. Juli 2019 der Bauabschlag erteilt wird. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Brienzwiler vom 16. Oktober 2019 bestätigt. 3. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss der Verfügung der Gemeinde vom 16. Oktober 2019 wird neu angesetzt auf den 1. August 2020. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Brienzwiler, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9/10 BVD 110/2019/193 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10