Im Übrigen war die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht notwendig. Damit ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten. Die umstrittenen Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als höchstens durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen. Die Mehrwertsteuer beträgt damit Fr. 331.10 und die Parteikosten inkl. Auslagen von Fr. 100.– total Fr. 4'631.10. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner Parteikosten, also Fr. 1'157.80, zu ersetzen. III. Entscheid