b) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer zudem einen Viertel seiner Parteikosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht ein Honorar von Fr. 6'000.– sowie Auslagen von Fr. 100.– und Mehrwertsteuer geltend. Das geforderte Honorar beträgt total Fr. 6'569.70. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz.