a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Der Beschwerdeführer unterliegt im Hauptpunkt der Beschwerde (Umnutzung) und dringt bei der Anfechtung der Gebühr nur teilweise durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er hat damit Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Der 18 Vgl. zur Definition der Parteikosten Art. 104 Abs. 1 VRPG, im Übrigen Art. 104 Abs. 4 VRPG (betreffend