Da die Aufwandgebühr Fr. 150.– pro Stunde beträgt22, steht der Gemeinde für die Teilnahme am Bereinigungsgespräch total Fr. 525.– zu. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Gesprächs bzw. der Klärung der Rechtsfragen mit der Anwältin besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Gebühr der Gemeinde gemäss Ziffer 2 von Fr. 2'507.30 um Fr. 675.– auf Fr. 1'832.30 reduziert. Das Total der Verfahrenskosten, das der Beschwerdeführer zu tragen hat, reduziert sich somit auf Fr. 4'901.80 (Fr. 5'576.80 abzüglich Fr. 675.–). 4. Kosten