Die Gemeinde erhebt ihre Gebühren im Baubewilligungsverfahren nach dem kommunalen Gebührentarif, den sie gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD19 erlässt. Dies gilt auch, wenn das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde ist.20 Art. 34 Abs. 2 GBR21 betrifft die Teilnahme an Einspracheverhandlungen und nicht an einem Bereinigungsgespräch und kann daher vorliegend nicht als Grundlage dienen. Art. 42a GBR sieht hingegen vor, dass die Gemeinde für ausserordentliche Aufwendungen wie Bauvoranfragen, Energieberatungen, Besichtigungen, Gutachten und Besprechungen eine Aufwandgebühr II verlangen kann.