d) Die Gemeinde macht vorliegend nicht Anwaltskosten, sondern eigenen Aufwand im Zusammenhang mit dem Bereinigungsgespräch vor dem Regierungsstatthalteramt geltend. Die Bestimmungen bezüglich der Entschädigung von Anwaltskosten (sog. Parteikosten) sind daher nicht direkt anwendbar.18 Es stellt sich vorliegend primär die Frage, inwiefern der Aufwand der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Bereinigungsgespräch vor dem Regierungsstatthalter zu den amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens gehört.