Bereinigungsgesprächs vom 3. Juli 2019 beim Regierungsstatthalteramt nicht geltend machen und dem Beschwerdeführer überwälzen, da das Einspracheverfahren gemäss Art. 107 Abs. 2 VRPG kostenlos sei und insbesondere aufgrund von Art. 107 Abs. 3 VRPG auch kein Anspruch auf Parteikostenersatz bestehe. Weiter beruft er sich auf Art. 104 Abs. 3 VRPG. Die Gemeinde hält dagegen, die Fr. 1'200.– beträfen den zeitlichen Mehraufwand von Bauabteilung und Behörde für die Vorbereitung und Teilnahme am Bereinigungsgespräch vor dem Regierungsstatthalteramt. Art. 107 Abs. 2 VRPG gelte nur für das Einspracheverfahren nach Art. 53 ff. VRPG.