a) Im teilweise angefochtenen Entscheid auferlegt die Gemeinde dem Beschwerdeführer insbesondere Gebühren der Gemeinde gemäss separater Aufstellung von total Fr. 2'507.30. Gemäss seinen Schlussbemerkungen beantragt der Beschwerdeführer nur noch die Reduktion der Gebühr um Fr. 1'200.– gemäss Kostenzusammenstellung der Gemeinde Aarberg vom 9. Juli 2019. Die restlichen Gebühren der Gemeinde Aarberg bestreitet der Beschwerdeführer nach Zustellung der entsprechenden Zusammenstellung der Gemeinde vom 25. März 2019 durch das Rechtsamt der BVD nicht mehr.