In Bezug auf die bereits umgebauten Zimmer im ersten Obergeschoss hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen Unsicherheiten bezüglich der Bewilligungsfähigkeit in Kauf genommen. Indem das Regierungsstatthalteramt zwar die bauliche Umgestaltung dieser Zimmer, nicht jedoch die geplante Nutzung im Rahmen eines Motels bewilligt hat, hat sich ein Teil des Risikos verwirklicht, welcher der Beschwerdeführer bewusst eingegangen ist. Es ist nicht Sinn und Zweck von Ausnahmebewilligungen, die Auswirkungen rückgängig zu machen, welche sich aus der Verwirklichung dieses Risikos ergeben. Ein Grund für eine Ausnahmebewilligung besteht daher nicht.