Im vorliegenden Fall sollten die geplanten vier Gästezimmer im zweiten Obergeschoss aus einer Wohnung entstehen, welche zurzeit noch vermietet ist. Die neuen Einzelzimmer im ersten Obergeschoss erstellte der Beschwerdeführer, ohne dafür vorgehend eine Baubewilligung einzuholen. Den Umbau im zweiten Obergeschoss muss er nicht vornehmen, hier bestehen sowieso keine besonderen Umstände. In Bezug auf die bereits umgebauten Zimmer im ersten Obergeschoss hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen Unsicherheiten bezüglich der Bewilligungsfähigkeit in Kauf genommen.