f) Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Fall, dass die BVD die beantragte Umnutzung für nicht zonenkonform hält. Es sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, da so die baubewilligten Einzelzimmer mit Dusche/WC einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden könnten, keine öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen würden und die Wohnhygiene gewährleistet sei. Die Gemeinde bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 das Vorliegen von Ausnahmegründen im Sinne von Art. 26 BauG. Es handle sich um einen unzulässigen Zirkelschluss durch den Beschwerdeführer.