Das für einen Beherbergungsbetrieb nötige Ruhebedürfnis wird damit nicht gewährleistet. Die Auslegung der Gemeinde, wonach ein Motelbetrieb in ihrer Gewerbezone bzw. auf dem Baufeld für Gewerbebauten der Überbauungsordnung "B.________ West" nicht zonenkonform ist, ist unter diesen Umständen rechtlich vertretbar und damit für die BVD aufgrund der Gemeindeautonomie verbindlich. Die beantragte Umnutzung ist daher nicht zonenkonform.