e) Ob in der reinen Gewerbezone Beherbergungsbetriebe erlaubt sind, ist dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 GBR nicht zu entnehmen. Bei einem Motel handelt es sich zwar um ein Gewerbe. Bei einem solchen Beherbergungsbetrieb besteht für die Gäste jedoch ein ähnliches Ruhebedürfnis wie bei einer klassischen Wohnnutzung.12 Wohnungen sind in der vorliegend umstrittenen Gewerbezone nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zulässig und es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV, in welcher stark störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. d LSV13). Das für einen Beherbergungsbetrieb nötige Ruhebedürfnis wird damit nicht gewährleistet.