erstellt werden. Bürobauten sind in den Gewerbezonen zugelassen, in der Industriezone nur soweit sie an einen entsprechenden Industriebetrieb gebunden sind. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal und für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt ist (Art. 30 Abs. 1 GBR).