29 Abs. 1 GBR). Die Kernzone ist als Mischzone in erster Linie für die Konzentration publikumsorientierter, öffentlicher und privater Dienstleistungen bestimmt. Daneben ist sie für das Wohnen und für Geschäftsräumlichkeiten bestimmt; reine Wohnbauten und reine Bürobauten sind jedoch unzulässig. Die gewerbliche Nutzung darf höchstens 75 % betragen und muss mit dem Wohnen vereinbar sein (Art. 31 Abs. 1 GBR). In den Gewerbezonen und der Industriezone dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen für Industrie und Gewerbe