Ein Motel diene nicht dem Wohnen, sondern biete eine kurzfristige Übernachtungsmöglichkeit, wofür in Aarberg ein steigendes Bedürfnis bestehe. Für die vom Regierungsstatthalteramt bewilligte Nutzung als Büroräumlichkeiten oder als anderer gewerblicher Produktionsbetrieb bestehe hingegen kein Markt in Aarberg. In den Schlussbemerkungen vom 25. Februar 2020 führt der Beschwerdeführer zudem aus, beim geplanten Motel handle es sich um eine Beherbergungswirtschaft im Sinne der entsprechenden Verordnung zu deren Förderung.9