Diese Unterscheidung spreche ebenfalls dafür, dass die Motelnutzung unzulässig sei. Auch ein Blick in das Musterreglement stütze diese Ansicht. Das Regierungsstatthalteramt erachtet daher die Auslegung der Gemeinde, wonach die Nutzung als Motel nicht zonenkonform sei, als vertretbar und aufgrund der Gemeindeautonomie für verbindlich. Als Folge davon sei die nachgesuchte Nutzung nicht bewilligungsfähig.