b) Das Regierungsstatthalteramt führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Rechtsprechung der BVD bestehe zwischen einem Hotelbetrieb und einer Wohnnutzung eine enge Verwandtschaft. In den Gewerbe- und der Industriezonen von Aarberg würden Wohnungen nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zugelassen. Nach Auskunft der Gemeinde gebe es nur in der Kernzone Hotelbetriebe, in den Gewerbezonen gebe es zwar einzelne Gastgewerbetriebe, jedoch ohne Übernachtungsmöglichkeit. Die Gemeinde unterscheide zwischen gemischten Wohn-/Gewerbezonen und reinen Gewerbe- bzw. Industriezonen. Diese Unterscheidung spreche ebenfalls dafür, dass die Motelnutzung unzulässig sei.