Die Parzelle A.________ liegt in der Überbauungsordnung "B.________ West", Sektor 1, auf einem Baufeld für zweigeschossige Gewerbebauten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften darf dieses nur im Sinne von Art. 29 des Gemeindebaureglements (heute: Art. 30 GBR8) gewerblich genutzt werden. Die zulässige Nutzung wird in Art. 30 Abs. 1 und 2 GBR wie folgt umschrieben: 1 Die Gewerbezonen G1, G2 und die Industriezone I2 unterscheiden sich in erster Linie durch den Grad der