a) Der Beschwerdeführer möchte ein Motel betreiben mit neun Gästezimmern im ersten Obergeschoss und vier Gästezimmern im zweiten Obergeschoss seiner Liegenschaft. Die entsprechenden Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss hat der Beschwerdeführer bereits ohne Bewilligung umgebaut. Die vier Gästezimmer im zweiten Obergeschoss sollen aus einer Wohnung entstehen, welche zurzeit noch vermietet ist.7 Das Regierungsstatthalteramt hat die bauliche Umgestaltung der Zimmer, nicht jedoch die geplante Nutzung im Rahmen eines Motels bewilligt.